Neue Schonzeiten und Maße

Die neuen Schonzeiten gelten ab Januar 2023 für unsere Vereinsgewässer und können dem Bild entnommen werden. Zu beachten ist auch, dass in Oberbayern (betrifft das Gewässer am Obergrashof) für Regenbogenforellen eine Schonzeit besteht und in Niederbayern (betrifft die Gewässern in Landshut) nicht.

Die Tabelle rechts stellt nur eine Vorauswahl dar und ist nicht abschließend. Die vollständigen Regelungen sind dem Bild zu entnehmen.

ArtSchonzeitSchonmaß (cm)
Aal01. Oktober – 31. Dezember50
Äsche01. Januar – 30. April35
Bachforelle01. Oktober – 15. März26
Barbe01. Mai – 30. Juni40
Hecht15. Februar – 30. April50
Karpfenkeine35
Regenbogenforelle

Oberbayern: 15. Dezember – 15. März

Niederbayern: Keine

26
Seeforelle01. Oktober – 15. März60
Seesaibling01. Oktober – 31. Dezember30
Zander15. Februar – 30. April50

Änderung der Artenschutzrechtlichen Außnahmeverordnung betreffend den Fischotter vom 26.04.2023

Zusammenfassend wurde ein Paragraph eingefügt (§3 AVV), der es gestattet “zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7, Fischotter (Lutra lutra) in einem Bereich von 200 m vom jeweiligen Gewässerrand einer
Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, nachzustellen, mit Lebendfallen zu
fangen, zu vergrämen oder durch Abschuss zu töten, soweit es keine zumutbare Alternative gibt.”

Bayerisches Ministerialblatt 2023 Nr. 200